Solange nicht feststeht, dass die Quellcodes der erwähnten Dateien als voneinander unabhängig entstanden zu qualifizieren sind, ist aus strafprozessualer Sicht der Schluss unzulässig, dass ein Freispruch vor einem Sachgericht (deutlich) wahrscheinlicher wäre als ein Schuldspruch. Die hier komplexe Sach- und Rechtslage in einem Rechtsbereich, mit den Strafbehörden vergleichsweise selten befasst sind, bedarf für eine rechtmässige Verfahrenseinstellung einer höheren Wahrscheinlichkeit eines hypothetischen Freispruchs vor einem Sachgericht als dies momentan – sprich bei derzeitiger Aktenlage – gegeben ist.