einerseits und H.________ andererseits mittels Gutachten zu vergleichen – mithin wie es das Rechtsbegehren 2.1 der Beschwerdeschrift verlangt –, ist ihr dies selbstredend unbenommen. 8.4 Die Beschwerdekammer vermag derzeit ebenso die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht zu teilen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 9 oben). In diesem Verfahrensstadium ist diesbezüglich bloss auf die Lizenzierung des Produkts durch das L.________ (Amt) einerseits sowie auf den aktenkundigen E-Mailverkehr andererseits hinzuweisen (vgl. insb. Beschwerdebeilage 4: