GmbH») näher zu betrachten und eventuell die beteiligten Personen dazu zu befragen. Im Vordergrund ist und bleibt jedoch das Sachverständigengutachten: Sollte dieses ergeben, dass die Quellcodes der «Kernkomponenten» (gemäss Lizenzbestimmungen) umfassend andersartig sind, könnte die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung in Erwägung ziehen. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beschuldigte 1 bei seiner Arbeit den Quellcode des G.________ verwendet hat – in welcher Form auch immer –, können in einer weiteren Phase eventuell die Quell-