430 oben: «gleichnamigen Versionen»). 8.3 Des Weiteren klärte die Staatsanwaltschaft bisher ungenügend ab, wer denn überhaupt Rechteinhaber am G.________ inklusive der Scripts ist. Die Beschuldigten bringen vor, es sei dies das L.________ (Amt), da M.________ beim L.________ (Amt) gearbeitet habe; in welcher Form exakt ist unklar. Indessen mutet es speziell an, dass das L.________ die Software unbestrittenermassen lizenziert hatte. Sollte dies tatsächlich aufgrund eines internen Fehlers passiert sein, würde dies andere, das Strafverfahren höchstens am Rande betreffende Fragen aufwerfen.