Die Staatsanwaltschaft wird vor diesem Hintergrund im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO angewiesen, ein Gutachten einzuholen. Dies vorerst beschränkt auf einen Vergleich zwischen den Sourcecodes der Kernkomponenten des G.________ einerseits – also «O.________» und «P.________» (siehe dazu auch die Lizenzbestimmungen in Anzeigebeilage 4) – und den entsprechenden gleichnamigen Dateien des H.________ andererseits (vgl. Rechtsbegehren 2.1 der Beschwerdeschrift, erster Satzteil / siehe auch Rz. 47 der Beschwerdeschrift sowie pag. 430 oben: «gleichnamigen Versionen»).