In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin dem nämlich in plausibler Weise wie folgt: Es sei nochmals hervorgehoben, dass bei Vorliegen des Sourcecodes und einer kompletten Überarbeitung einzelne Funktionen auch zusammengefasst und auch Variablen mit anderen Namen verwendet werden können. Die Privatklägerin vermutet indessen, dass folgendermassen vorgegangen wurde: Man las die Vorlage, übersetzte deren Inhalte per Webfunktion (beispielsweise mittels dem Tool: https://N.________.com/, beispielhafter Screenshot untenstehend) oder auch selber ohne Zuhilfenahme von Tools.