Es muss sich daher bei den Handlungen des Beschuldigten 1 und/oder des Beschuldigten 2 nicht – untechnisch ausgedrückt – um eine blosse Übersetzung gehandelt haben. Die Kammer erachtet das Argument der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten 1, der FDF habe festgestellt, dass die ihm zur Verfügung gestandenen Codes sehr verschieden gewesen seien, als zu wenig stichhaltig (siehe dazu bspw. Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 6. Juli 2020, S. 7 unten). In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin dem nämlich in plausibler Weise wie folgt: