6 delt. Wie die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nachvollziehbar ausführt, gibt es zahlreiche Optionen, wie eine Neu- oder Umprogrammierung vor sich gehen kann, wenn dem Programmierer der ursprüngliche Quellcode vorliegt. Es muss sich daher bei den Handlungen des Beschuldigten 1 und/oder des Beschuldigten 2 nicht – untechnisch ausgedrückt – um eine blosse Übersetzung gehandelt haben.