Der Beschuldigte 1 ist im Übrigen – auch wenn er es als unnötig ansieht – mit der Erstellung eines Gutachtens einverstanden bzw. steht dem «gelassen gegenüber» (vgl. Stellungnahme vom 6. Juli 2020, S. 25 unten). Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert in diesem Punkt zu wenig in die Tiefe, wenn sie zum Rechtsbegehren 2.1 im Wesentlichen bloss ausführt, es sei nicht davon auszugehen, dass es sich «um eine reine Übersetzung des Quellcodes» han-