sowie: Es ist allerdings anzumerken, dass nur bei vorliegendem Quellcode aller untersuchter Softwareversionen mit abschliessender Sicherheit gesagt werden kann, inwiefern diese sich in ihrer Programmlogik unterscheiden. Dies bedeutet also, dass der FDF die Quellcodes nicht vergleichen konnte und seine Schlüsse quasi mittelbar zog. Der Beschuldigte 1 ist im Übrigen – auch wenn er es als unnötig ansieht – mit der Erstellung eines Gutachtens einverstanden bzw. steht dem «gelassen gegenüber» (vgl. Stellungnahme vom 6. Juli 2020, S. 25 unten).