Ob es sich bei den Versionen des L.________ (Amt) der Softwares «P.________» und «O.________» um Programme handelt, welche sämtliche Funktionen der gleichnamigen Versionen der Firma E.________ GmbH zu erfüllen mögen, kann aufgrund des nicht vorliegenden Quellcodes für letztere vom Schreibenden nicht beurteilt werden; sowie: Es ist allerdings anzumerken, dass nur bei vorliegendem Quellcode aller untersuchter Softwareversionen mit abschliessender Sicherheit gesagt werden kann, inwiefern diese sich in ihrer Programmlogik unterscheiden.