(insb. Kernkomponente «O.________» und «P.________») für ihre eigene Lösung (als Vorlage) genutzt haben. Diese Frage lässt sich nach Auffassung der Kammer durch ein Sachverständigengutachten – das auch nicht übermässig aufwändig sein sollte (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 6. Juli 2020, S. 25 oben) – relativ rasch klären. Ein solches Sachverständigengutachten erweist sich als erforderlich, bevor das Verfahren womöglich mittels Einstellungsverfügung abgeschlossen werden kann: Die Staatsanwaltschaft stützt sich stark auf den Polizeirapport vom 14. Februar 2018 (pag. 419 ff.). Der FDF führt auf Seite 12 (pag. 430) des Berichts