mit demjenigen des G.________ (vgl. Rechtsbegehren 2.1 der Beschwerdeschrift). In tatsächlicher Hinsicht stellen sich vielschichtige softwaretechnische Fragen. Wie gesehen ist vereinfacht gesagt primär strittig, ob die Beschuldigten – der Beschuldigte 1 als Programmierer (pag. 612 Z. 312 f.), der Beschuldigte 2 als mitwissender Vorgesetzter (pag. 631 Z. 34) – den Quellcode des G.________ (insb. Kernkomponente «O.________» und «P.________») für ihre eigene Lösung (als Vorlage) genutzt haben.