5 der Staatsanwalt ohne in Willkür zu verfallen annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würden (STEINER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 318 StPO m.w.H.). 8.2 Die Verfahrenseinstellung erweist sich als rechtswidrig; das Vorverfahren muss weitergeführt werden. Um der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft nicht über Gebühr vorzugreifen, wird nachfolgend nicht im Detail auf die zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Argumente der Beteiligten eingegangen.