Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beurteilung, ob eine Tatsache «bereits rechtsgenügend erwiesen» ist, muss im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorgenommen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Sie ist zulässig, wenn