4 ren (auch) für das L.________ (Amt) gearbeitet habe. Die entstandenen Werke seien mithin geistiges Eigentum des L.________. Ohnehin habe M.________ bloss eine bereits vorher existierende Software – den I.________ – weiterentwickelt, welche originär Eigentum des L.________ (Amt) gewesen sei. Darüber hinaus bzw. im Lichte dessen seien die beantragten Sachverständigengutachten nicht notwendig. Die auf den Bericht des FDF gestützten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung seien korrekt. Der Beschuldigte 1 habe allein das Betriebshandbuch des G.___