Anders als die Beschwerdeführerin behaupte, sei für diesen Vergleich kein Sachverständigengutachten notwendig. Es handle sich um eine aus der Malware- Forschung stammende «statische» Analysemethode der Quellcodes, welche vom FDF angewendet worden sei. Diese habe gezeigt, dass in der vom L.________ (Amt) verwendeten Software nicht nur eine andere Programmiersprache verwendet worden, sondern auch die Programmlogik der beiden Softwares fundamental anders sei.