6. Die Generalstaatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, die Beschwerdeführerin verkenne, dass in der Einstellungsverfügung gestützt auf den Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik der Kantonspolizei (FDF) vom 14. Februar 2018 aufgezeigt werde, dass bei der seit dem 1. Mai 2017 vom L.________ (Amt) verwendeten Software «H.________» aufgrund der verschiedenen Metadata-Tables, Namensräume, Funktionsbenennungen etc. nicht davon auszugehen sei, dass es sich dabei um eine reine Übersetzung des Quellcodes von «O.________» handle. Anders als die Beschwerdeführerin behaupte, sei für diesen Vergleich kein Sachverständigengutachten notwendig.