5. Die Beschwerdeführerin bringt im Kern vor, es handle sich entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung beim H.________, den der Beschuldigte 1 programmiert habe, um ein rechtswidriges Werk zweiter Hand. Dies weil der Beschuldigte 1 bei seiner Programmierung den Quellcode des G.________ – also des Produkts der Beschwerdeführerin – zur Verfügung gehabt und bloss abgeändert bzw. umentwickelt habe. Dies könne durch das mit Rechtsbegehren 2.1 beantragte Gutachten nachgewiesen werden. Des Weiteren sei die Behauptung falsch, dass die Beschwerdeführerin nicht Rechteinhaberin ihres G.________ gewesen sei;