Selbst wenn gewisse Scripts der Beschwerdeführerin darin integriert worden seien, gelte es festzuhalten, dass die Kernkomponente eine Neuentwicklung sei. Ausserdem sei nur strafbar, wer eine Urheberrechtsverletzung vorsätzlich begehe. Die Befragung des Beschuldigten 1 und namentlich die Auswertung des umfangreichen E-Mailverkehrs hätten ergeben, dass die Beteiligten nie die Absicht gehegt hätten, unter Verletzung der einschlägigen Strafbestimmungen des URG ein Werk zweiter Hand zu schaffen. Mit ähnlicher Begründung verneinte die Staatsanwaltschaft ferner ebenfalls das Vorliegen einer UWG-Verletzung.