Ebenso sei nicht relevant, in welcher Eigenschaft M.________ (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) für das L.________ (Amt) gearbeitet habe, ob er also lediglich Software-Pakete herzustellen und Wartungen vorzunehmen gehabt habe oder ob er – im Auftrag und somit unter den Schutzrechten des L.________ (Amt) – überdies Software weiterentwickelt habe. Es sei festzustellen, dass das Programm «H.________» ([…]) des L.________ (Amt) in seiner Gesamtheit kein Werk zweiter Hand sei. Selbst wenn gewisse Scripts der Beschwerdeführerin darin integriert worden seien, gelte es festzuhalten, dass die Kernkomponente eine Neuentwicklung sei.