3 auch irrelevant, ob die Software bereits im Schutzbereich des L.________ (Amt) entstanden sei und deren Schutzrechte später unrechtmässig auf die Privatklägerin überschrieben worden seien. Ebenso sei nicht relevant, in welcher Eigenschaft M.________ (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) für das L.________ (Amt) gearbeitet habe, ob er also lediglich Software-Pakete herzustellen und Wartungen vorzunehmen gehabt habe oder ob er – im Auftrag und somit unter den Schutzrechten des L.________ (Amt) – überdies Software weiterentwickelt habe.