4. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren – verkürzt gesagt – ein, weil in Bezug auf die primär relevanten Einzeldateien «O.________» und «P.________» das Originalwerk bloss als Anregung zur Schaffung des neuen Werkes gedient habe, auch wenn es auf dem privatklägerischen Betriebshandbuch fusse und die Eingabeparameter das gleiche Ergebnis bewirkten wie beim Vorgängerprodukt. Es liege keine Urheberrechtsverletzung durch Schaffung eines Werks zweiter Hand vor. Ein Sachverständigengutachten, welches den Softwarecode der beiden Lösungen vergleiche, sei zur Feststellung des Charakters nicht nötig. Gestützt darauf sei denn