_ seitens der Privatklägerschaft als Auskunftsperson zur Sache befragt, am 31.10.2018 bzw. am 25.01.2019 A.________ und am 29.11.2018 bzw. am 15.02.2019 C.________. Auch auf diese Einvernahmen wird, wo nötig, später zurückgekommen. Unbestrittenermassen verwendete das L.________ (Amt) bis am 30.04.2017 das Produkt «J.________» der Privatklägerin gemäss den einschlägigen Lizenzbestimmungen (Anzeigebeilage 4). Dabei handelt es sich um eine Software, welche Funktionen für die Softwarepaketierung und -verteilung in Unternehmen zur Verfügung stellt.