angestrengt, welches bezüglich der beiden hier Beschuldigten mit Verfügung vom 20.08.2018 gutgeheissen wurde. Mit Verfügung vom 31.10.2018 stellte die Verfahrensleitung die Untersuchung gegen K.________ ein, nachdem gegen diesen kein Tatverdacht erhärtet werden konnte und die Ermächtigung infolgedessen nicht erteilt wurde. Auf die Eingaben der Privatklägerschaft vom 15.03.2018, 24.04.2018, 08.02.2019 und 12.06.2019 sowie des Beschuldigten C.________ vom 31.05.2019 wird, soweit nötig, später eingegangen. Am 11.04.2018 wurde M.________ seitens der Privatklägerschaft als Auskunftsperson zur Sache befragt, am 31.10.2018 bzw. am 25.01.2019 A._