vor, mittels Re-Engineering durch sklavische Nachahmung bzw. unter Verwendung des Sourcecodes ein Werk zweiter Hand und damit ein strafrechtlich relevantes Produkt hergestellt zu haben. Durch das Kopieren von Bestandteilen sollen sie überdies ein marktreifes Ergebnis eines anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand übernommen und verwertet haben, was gegen UWG verstosse.