Es bestehe der Verdacht, dass das L.________ (Amt) dies in der Tat nicht geschafft habe und der G.________ oder zumindest Teile davon auch nach Ablauf der Lizenzdauer verwendet würden. Die Privatklägerin wirft dem L.________ (Amt) bzw. den namentlich erwähnten Beschuldigten und allenfalls weiteren Personen vor, mittels Re-Engineering durch sklavische Nachahmung bzw. unter Verwendung des Sourcecodes ein Werk zweiter Hand und damit ein strafrechtlich relevantes Produkt hergestellt zu haben.