382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Im Wesentlichen geht es um folgenden Sachverhalt (siehe angefochtene Verfügung, S. 2 f.). Mit Anzeige der E.________ GmbH (Privatklägerin) vom 15.06.2017 wurden K.________ sowie den beiden hier Beschuldigten Widerhandlungen gegen das URG und das UWG vorgeworfen. Demnach sei die E.________ GmbH die Rechteinhaberin von «G.________». Dabei handle es sich um eine Software, welche Funktionen für die Softwarepaketierung und -verteilung in Unternehmen zur Verfügung stelle. Das L.________ (Amt) habe seit Jahren zu den Kunden der Privatklägerin gezählt. Der G.___