mit demjenigen des J.________ unter Einbezug aller zu der Software gehörenden Programmteilen und Scripts. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 beantragte am 6. Juli 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Dasselbe beantragte der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 20. Juli 2020. Die Beschwerdeführerin replizierte am 27. Juli 2020.