Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 211 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. August 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ GmbH v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Urheberrechtsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. März 2020 (BM 17 27147) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. März 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb (UWG; SR 241) und das Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1) ein. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin E.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerde- führerin) am 18. Mai 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 24. März 2020 (Verfahren: BM 17 27147 / KAP) aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (Vorinstanz), zu ver- pflichten, das Verfahren wieder aufzunehmen und sie habe insbesondere folgende Beweise ab- zunehmen: 2.1 Sachverständigengutachten über den Vergleich der Software-Codes des G.________ mit demjenigen des H.________ unter Einbezug aller zu der Software gehörenden Programmteilen und Scripts. 2.2 Sachverständigengutachten über den Vergleich der Software-Codes des I.________ mit demje- nigen des J.________ unter Einbezug aller zu der Software gehörenden Programmteilen und Scripts. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 beantragte am 6. Juli 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuwei- sen. Dasselbe beantragte der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 20. Juli 2020. Die Beschwerdeführerin replizierte am 27. Juli 2020. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Im Wesentlichen geht es um folgenden Sachverhalt (siehe angefochtene Verfü- gung, S. 2 f.). Mit Anzeige der E.________ GmbH (Privatklägerin) vom 15.06.2017 wurden K.________ sowie den beiden hier Beschuldigten Widerhandlungen gegen das URG und das UWG vorgeworfen. Demnach sei die E.________ GmbH die Rechteinhaberin von «G.________». Dabei handle es sich um eine Software, welche Funktionen für die Softwarepaketierung und -verteilung in Unternehmen zur Verfü- gung stelle. Das L.________ (Amt) habe seit Jahren zu den Kunden der Privatklägerin gezählt. Der G.________ sei vom L.________ (Amt) im Jahre 2010 bestellt worden und auf mehreren zehntau- 2 send Computern des L.________ und der dem L.________ organisatorisch angeschlossenen Ämtern installiert worden. Mittels E-Mail vom 27. April 2017 – notabene drei Tage vor Ablauf der Lizenzperi- ode – sei die Privatklägerin vom L.________ (Amt) darüber informiert worden, dass der G.________ künftig nicht mehr verwendet werde. Dieser würde nach den branchenüblichen Standardprozessen deinstalliert. Es bestehe der Verdacht, dass das L.________ (Amt) dies in der Tat nicht geschafft ha- be und der G.________ oder zumindest Teile davon auch nach Ablauf der Lizenzdauer verwendet würden. Die Privatklägerin wirft dem L.________ (Amt) bzw. den namentlich erwähnten Beschuldigten und allenfalls weiteren Personen vor, mittels Re-Engineering durch sklavische Nachahmung bzw. un- ter Verwendung des Sourcecodes ein Werk zweiter Hand und damit ein strafrechtlich relevantes Pro- dukt hergestellt zu haben. Durch das Kopieren von Bestandteilen sollen sie überdies ein marktreifes Ergebnis eines anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand übernommen und verwertet haben, was gegen UWG verstosse. Am 20.07.2017 führte das mit den Ermittlungshandlungen betraute Dezernat für Wirtschaftsdelikte der Kantonspolizei, assistiert durch Mitarbeiter des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF), gestützt auf ei- nen entsprechenden Befehl beim L.________ (Amt) eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden ein Arbeitsplatznotebook sowie zahlreiche relevante Datenträger gesichert. Zudem wurden E-Mails und Inhalte auf Dateiablagen ab den Servern des L.________ (Amt), welche den Beschuldigten im Netz- werk des L.________ (Amt) zugänglich waren, gesichert. Ferner wurde – gestützt auf einen weiteren Hausdurchsuchungsbefehl – am Domizil von A.________ ein weiteres Arbeitsplatznotebook sicher- gestellt. Es wurden forensische Kopien der Sicherstellungen erstellt. Die Daten wurden in der Folge ausgewertet (siehe Bericht FDF vom 14.02.2018). Gestützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben wur- de mit Datum vom 19.07.2017 ein Ermächtigungsverfahren beim S.________ angestrengt, welches bezüglich der beiden hier Beschuldigten mit Verfügung vom 20.08.2018 gutgeheissen wurde. Mit Ver- fügung vom 31.10.2018 stellte die Verfahrensleitung die Untersuchung gegen K.________ ein, nach- dem gegen diesen kein Tatverdacht erhärtet werden konnte und die Ermächtigung infolgedessen nicht erteilt wurde. Auf die Eingaben der Privatklägerschaft vom 15.03.2018, 24.04.2018, 08.02.2019 und 12.06.2019 sowie des Beschuldigten C.________ vom 31.05.2019 wird, soweit nötig, später ein- gegangen. Am 11.04.2018 wurde M.________ seitens der Privatklägerschaft als Auskunftsperson zur Sache befragt, am 31.10.2018 bzw. am 25.01.2019 A.________ und am 29.11.2018 bzw. am 15.02.2019 C.________. Auch auf diese Einvernahmen wird, wo nötig, später zurückgekommen. Un- bestrittenermassen verwendete das L.________ (Amt) bis am 30.04.2017 das Produkt «J.________» der Privatklägerin gemäss den einschlägigen Lizenzbestimmungen (Anzeigebeilage 4). Dabei handelt es sich um eine Software, welche Funktionen für die Softwarepaketierung und -verteilung in Unter- nehmen zur Verfügung stellt. Das Produkt agiert als Schnittstelle und Wrapper zwischen dem Soft- warepaket und dem Softwareverteilungswerkzeug und übernimmt die Verwaltung und Steuerung von Softwareinstallationen. Gemäss Lizenzbestimmungen umfasst die Software einerseits die Kernkom- ponente G.________, bestehend aus „O.________" (plus Zusatzdateien), sowie Scripts. […] 4. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren – verkürzt gesagt – ein, weil in Bezug auf die primär relevanten Einzeldateien «O.________» und «P.________» das Originalwerk bloss als Anregung zur Schaffung des neuen Werkes gedient habe, auch wenn es auf dem privatklägerischen Betriebshandbuch fusse und die Einga- beparameter das gleiche Ergebnis bewirkten wie beim Vorgängerprodukt. Es liege keine Urheberrechtsverletzung durch Schaffung eines Werks zweiter Hand vor. Ein Sachverständigengutachten, welches den Softwarecode der beiden Lösungen ver- gleiche, sei zur Feststellung des Charakters nicht nötig. Gestützt darauf sei denn 3 auch irrelevant, ob die Software bereits im Schutzbereich des L.________ (Amt) entstanden sei und deren Schutzrechte später unrechtmässig auf die Privatklägerin überschrieben worden seien. Ebenso sei nicht relevant, in welcher Eigenschaft M.________ (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) für das L.________ (Amt) gearbeitet habe, ob er also lediglich Software-Pakete herzustellen und Wartungen vorzunehmen gehabt habe oder ob er – im Auftrag und somit unter den Schutz- rechten des L.________ (Amt) – überdies Software weiterentwickelt habe. Es sei festzustellen, dass das Programm «H.________» ([…]) des L.________ (Amt) in seiner Gesamtheit kein Werk zweiter Hand sei. Selbst wenn gewisse Scripts der Beschwerdeführerin darin integriert worden seien, gelte es festzuhalten, dass die Kernkomponente eine Neuentwicklung sei. Ausserdem sei nur strafbar, wer eine Urheberrechtsverletzung vorsätzlich begehe. Die Befragung des Beschuldigten 1 und namentlich die Auswertung des umfangreichen E-Mailverkehrs hätten ergeben, dass die Beteiligten nie die Absicht gehegt hätten, unter Verletzung der einschlägi- gen Strafbestimmungen des URG ein Werk zweiter Hand zu schaffen. Mit ähnlicher Begründung verneinte die Staatsanwaltschaft ferner ebenfalls das Vorliegen einer UWG-Verletzung. 5. Die Beschwerdeführerin bringt im Kern vor, es handle sich entgegen der Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung beim H.________, den der Beschuldig- te 1 programmiert habe, um ein rechtswidriges Werk zweiter Hand. Dies weil der Beschuldigte 1 bei seiner Programmierung den Quellcode des G.________ – also des Produkts der Beschwerdeführerin – zur Verfügung gehabt und bloss abgeän- dert bzw. umentwickelt habe. Dies könne durch das mit Rechtsbegehren 2.1 bean- tragte Gutachten nachgewiesen werden. Des Weiteren sei die Behauptung falsch, dass die Beschwerdeführerin nicht Rechteinhaberin ihres G.________ gewesen sei; andernfalls hätte das L.________ (Amt) diese Software sicher nicht lizenziert gehabt. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, die Beschwerde- führerin verkenne, dass in der Einstellungsverfügung gestützt auf den Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik der Kantonspolizei (FDF) vom 14. Februar 2018 aufgezeigt werde, dass bei der seit dem 1. Mai 2017 vom L.________ (Amt) ver- wendeten Software «H.________» aufgrund der verschiedenen Metadata-Tables, Namensräume, Funktionsbenennungen etc. nicht davon auszugehen sei, dass es sich dabei um eine reine Übersetzung des Quellcodes von «O.________» handle. Anders als die Beschwerdeführerin behaupte, sei für diesen Vergleich kein Sach- verständigengutachten notwendig. Es handle sich um eine aus der Malware- Forschung stammende «statische» Analysemethode der Quellcodes, welche vom FDF angewendet worden sei. Diese habe gezeigt, dass in der vom L.________ (Amt) verwendeten Software nicht nur eine andere Programmiersprache verwendet worden, sondern auch die Programmlogik der beiden Softwares fundamental an- ders sei. 7. Die Beschuldigten 1+2 vertreten in erster Linie und stark zusammengefasst die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe gar keine Urheberrechte am G.________ begründen können, da deren Geschäftsführer, M.________, in den fraglichen Jah- 4 ren (auch) für das L.________ (Amt) gearbeitet habe. Die entstandenen Werke seien mithin geistiges Eigentum des L.________. Ohnehin habe M.________ bloss eine bereits vorher existierende Software – den I.________ – weiterentwickelt, wel- che originär Eigentum des L.________ (Amt) gewesen sei. Darüber hinaus bzw. im Lichte dessen seien die beantragten Sachverständigengutachten nicht notwendig. Die auf den Bericht des FDF gestützten Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung seien korrekt. Der Beschuldigte 1 habe allein das Betriebshandbuch des G.________ – und nicht etwa dessen Quellcode – zur Verfügung gehabt und mithil- fe dessen ein eigenhändiges Computerprogramm respektive Werk erschaffen. 8. 8.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Gemäss Art. 67 Abs. 1 URG wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet (Bst. d). Gemäss Art. 5 Bst. d UWG handelt insbesondere unlauter, wer das marktreife Ar- beitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch techni- sche Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet. Nach Art. 6 UWG handelt insbesondere unlauter, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- se, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Bewei- serhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beurteilung, ob eine Tatsache «bereits rechtsgenügend erwiesen» ist, muss im Rah- men einer antizipierten Beweiswürdigung vorgenommen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit ein- hergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Sie ist zulässig, wenn 5 der Staatsanwalt ohne in Willkür zu verfallen annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würden (STEINER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 318 StPO m.w.H.). 8.2 Die Verfahrenseinstellung erweist sich als rechtswidrig; das Vorverfahren muss weitergeführt werden. Um der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft nicht über Gebühr vorzugreifen, wird nachfolgend nicht im Detail auf die zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Argumente der Beteiligten eingegangen. Für die Kammer ist im Lichte der Aktenlage jedoch erstellt, dass erstens der Sachverhalt nicht ausreichend liquide ist und zweitens nach wie vor der erhärtete Tatverdacht besteht, dass der Beschuldigte 1 und/oder der Beschuldigte 2 gegen das UWG oder das URG verstossen haben könnten. Zu fokussieren ist auf den Beweisantrag bezüglich des Sachverständigengutachtens über den Vergleich der Software- Codes des H.________ mit demjenigen des G.________ (vgl. Rechtsbegehren 2.1 der Beschwerdeschrift). In tatsächlicher Hinsicht stellen sich vielschichtige softwaretechnische Fragen. Wie gesehen ist vereinfacht gesagt primär strittig, ob die Beschuldigten – der Beschul- digte 1 als Programmierer (pag. 612 Z. 312 f.), der Beschuldigte 2 als mitwissender Vorgesetzter (pag. 631 Z. 34) – den Quellcode des G.________ (insb. Kernkompo- nente «O.________» und «P.________») für ihre eigene Lösung (als Vorlage) ge- nutzt haben. Diese Frage lässt sich nach Auffassung der Kammer durch ein Sach- verständigengutachten – das auch nicht übermässig aufwändig sein sollte (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 6. Juli 2020, S. 25 oben) – relativ rasch klären. Ein solches Sachverständigengutachten erweist sich als erforderlich, bevor das Verfahren womöglich mittels Einstellungsverfügung abgeschlossen werden kann: Die Staatsanwaltschaft stützt sich stark auf den Polizeirapport vom 14. Fe- bruar 2018 (pag. 419 ff.). Der FDF führt auf Seite 12 (pag. 430) des Berichts aus, die diskutierten Anzeichen für strukturelle Unterschiede in den jeweiligen Metadata- Tables der verglichenen Versionen von «P.________» und «O.________» sprächen dafür, dass der Programmcode nicht einfach von «VisualBasic» in «C#» übersetzt worden sei, sondern ein eigenständiger Entwicklungsaufwand betrieben und die Programmlogik durch den Beschuldigten 1 selber definiert worden sei. Der FDF schreibt jedoch ebenfalls (Seite 12): Ob es sich bei den Versionen des L.________ (Amt) der Softwares «P.________» und «O.________» um Programme handelt, welche sämtliche Funktionen der gleichnamigen Versionen der Firma E.________ GmbH zu erfüllen mögen, kann auf- grund des nicht vorliegenden Quellcodes für letztere vom Schreibenden nicht beurteilt werden; so- wie: Es ist allerdings anzumerken, dass nur bei vorliegendem Quellcode aller untersuchter Software- versionen mit abschliessender Sicherheit gesagt werden kann, inwiefern diese sich in ihrer Pro- grammlogik unterscheiden. Dies bedeutet also, dass der FDF die Quellcodes nicht ver- gleichen konnte und seine Schlüsse quasi mittelbar zog. Der Beschuldigte 1 ist im Übrigen – auch wenn er es als unnötig ansieht – mit der Erstellung eines Gutach- tens einverstanden bzw. steht dem «gelassen gegenüber» (vgl. Stellungnahme vom 6. Juli 2020, S. 25 unten). Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert in diesem Punkt zu wenig in die Tiefe, wenn sie zum Rechtsbegehren 2.1 im Wesentlichen bloss ausführt, es sei nicht da- von auszugehen, dass es sich «um eine reine Übersetzung des Quellcodes» han- 6 delt. Wie die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nachvollziehbar ausführt, gibt es zahlreiche Optionen, wie eine Neu- oder Umprogrammierung vor sich gehen kann, wenn dem Programmierer der ursprüngliche Quellcode vorliegt. Es muss sich daher bei den Handlungen des Beschuldigten 1 und/oder des Beschuldigten 2 nicht – untechnisch ausgedrückt – um eine blosse Übersetzung gehandelt haben. Die Kammer erachtet das Argument der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten 1, der FDF habe festgestellt, dass die ihm zur Verfügung gestandenen Codes sehr verschieden gewesen seien, als zu wenig stichhaltig (siehe dazu bspw. Stellung- nahme des Beschuldigten 1 vom 6. Juli 2020, S. 7 unten). In ihrer Replik entgegne- te die Beschwerdeführerin dem nämlich in plausibler Weise wie folgt: Es sei nochmals hervorgehoben, dass bei Vorliegen des Sourcecodes und einer kompletten Überarbeitung einzelne Funktionen auch zusammengefasst und auch Variablen mit anderen Namen verwendet werden kön- nen. Die Privatklägerin vermutet indessen, dass folgendermassen vorgegangen wurde: Man las die Vorlage, übersetzte deren Inhalte per Webfunktion (beispielsweise mittels dem Tool: htt- ps://N.________.com/, beispielhafter Screenshot untenstehend) oder auch selber ohne Zuhilfenahme von Tools. Dabei bearbeitete man den so entstandenen Code nach, um ihn für sich selbst in ein les- bareres Format und in eine zur Gesamtheit passendere Form zu überführen. Der Originalcode stand quasi als Schnittmuster zur Verfügung. (Replik, Rz. 2). Die Staatsanwaltschaft wird vor diesem Hintergrund im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO angewiesen, ein Gutachten einzuholen. Dies vorerst beschränkt auf einen Vergleich zwischen den Sourcecodes der Kernkomponenten des G.________ ei- nerseits – also «O.________» und «P.________» (siehe dazu auch die Lizenzbe- stimmungen in Anzeigebeilage 4) – und den entsprechenden gleichnamigen Datei- en des H.________ andererseits (vgl. Rechtsbegehren 2.1 der Beschwerdeschrift, erster Satzteil / siehe auch Rz. 47 der Beschwerdeschrift sowie pag. 430 oben: «gleichnamigen Versionen»). 8.3 Des Weiteren klärte die Staatsanwaltschaft bisher ungenügend ab, wer denn über- haupt Rechteinhaber am G.________ inklusive der Scripts ist. Die Beschuldigten bringen vor, es sei dies das L.________ (Amt), da M.________ beim L.________ (Amt) gearbeitet habe; in welcher Form exakt ist unklar. Indessen mutet es speziell an, dass das L.________ die Software unbestrittenermassen lizenziert hatte. Sollte dies tatsächlich aufgrund eines internen Fehlers passiert sein, würde dies andere, das Strafverfahren höchstens am Rande betreffende Fragen aufwerfen. Was die Fragestellung betreffend Rechteinhaberschaft betrifft, hat die Staatsanwaltschaft die einschlägigen aktenkundigen Korrespondenzen (vgl. u.a. bloss Beschwerde- bzw. Replikbeilagen 5-8), Verträge, AGBs und Lizenzbestimmungen (vgl. Ordner «Edition Lizenz-,Dienstleistungs- und Personalverleihverträge zwischen L.________ (Amt) / E.________ GmbH») näher zu betrachten und eventuell die beteiligten Personen dazu zu befragen. Im Vordergrund ist und bleibt jedoch das Sachverständigengutachten: Sollte dieses ergeben, dass die Quellcodes der «Kernkomponenten» (gemäss Lizenzbestim- mungen) umfassend andersartig sind, könnte die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung in Erwägung ziehen. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beschuldigte 1 bei seiner Arbeit den Quellcode des G.________ verwendet hat – in welcher Form auch immer –, können in einer weiteren Phase eventuell die Quell- 7 codes der Skripts («unter Einbezug aller zu der Software gehörenden Programm- teilen und Scripts» [siehe Rechtsbegehren 2.1 der Beschwerdeschrift]) verglichen werden. Ebenfalls wäre dann wohl durch die Staatsanwaltschaft dem Rechtsbe- gehren 2.2 der Beschwerdeschrift stattzugeben. Hierzu muss die Kammer die Staatsanwaltschaft jedoch (noch) nicht anweisen. Falls die Staatsanwaltschaft im Übrigen zur Auffassung gelangt, dass es einzig sinnvoll ist, die gesamte Software G.________ einerseits und H.________ andererseits mittels Gutachten zu verglei- chen – mithin wie es das Rechtsbegehren 2.1 der Beschwerdeschrift verlangt –, ist ihr dies selbstredend unbenommen. 8.4 Die Beschwerdekammer vermag derzeit ebenso die Rechtsauffassung der Staats- anwaltschaft in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht zu teilen (vgl. ange- fochtene Verfügung, S. 9 oben). In diesem Verfahrensstadium ist diesbezüglich bloss auf die Lizenzierung des Produkts durch das L.________ (Amt) einerseits sowie auf den aktenkundigen E-Mailverkehr andererseits hinzuweisen (vgl. insb. Beschwerdebeilage 4: Eine Möglichkeit ist, dass ein L.________-Mitarbeiter (Amt) den Souce- Code der Software rekonstruiert und ihn anpasst, so dass es ein L.________-Software (Amt) wird. So wird L.________ (Amt) ab dann sein eigenes Produkt nutzen und klar keine Lizenzen mehr bezahlen. Meine Frage: ist es rechtlich erlaubt so vorzugehen. Im Anhang findest du die Lizenzbestimmungen. / Was ihr vorhabt, nennt man rechtlich eine ‹Schaffung eines Werks zweiter Hand›. Als solches ist es grundsätzlich vor Nachahmung (Kopieren/Rekonstruktion) sowie jeder Veränderung geschützt. […] Ich empfehle Dir, ein gesetzeskonformes Beschaffungsverfahren in die Wege zu leiten und eine alter- native Software für eure Bedürfnisse zu evaluieren. [kursive Hervorhebungen hinzugefügt]). Die Frage nach dem Vorsatz kann noch nicht abschliessend beantwortet werden. 8.5 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Solange nicht feststeht, dass die Quellcodes der erwähnten Dateien als voneinander unabhängig entstanden zu qualifizieren sind, ist aus strafprozessualer Sicht der Schluss unzulässig, dass ein Freispruch vor einem Sachgericht (deutlich) wahrscheinlicher wäre als ein Schuld- spruch. Die hier komplexe Sach- und Rechtslage in einem Rechtsbereich, mit den Strafbehörden vergleichsweise selten befasst sind, bedarf für eine rechtmässige Verfahrenseinstellung einer höheren Wahrscheinlichkeit eines hypothetischen Frei- spruchs vor einem Sachgericht als dies momentan – sprich bei derzeitiger Aktenla- ge – gegeben ist. Weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Fragen wurden bis- her genügend fundiert untersucht bzw. abgeklärt, sodass die Beschwerdekammer die Verfahrenseinstellung nicht bestätigen kann. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da Rechtsanwalt F.________ keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 433 i.V.m. Art. 436 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. März 2020 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, das Strafverfah- ren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerich- tet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt R.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 24. August 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9