3. Im Falle einer späteren Kostenauferlage an den Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind im Urteil die gesetzlichen Rück- bzw. Nachzahlungsverpflichtungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aufzuführen. 4. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, insgesamt bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 900.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die restlichen CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 6. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.