Mit Blick auf Obengenanntes ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 5.3 Die Forderungen aus den Verfahrenskosten werden mit den Entschädigungsansprüchen verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1+2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Mai 2020 werden aufgehoben.