7 5.2 Ausserdem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung, dies ebenfalls im Rahmen ihres Obsiegens. Da Rechtsanwältin D.________ keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Mit Blick auf Obengenanntes ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.