5. 5.1 Beim diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Sie forderte, wie gesehen, anstatt der ausgerichteten 26 Stunden Honorar rund 30 Stunden. Mit diesem Beschluss wird ihr eine Stunde mehr zugestanden als in der angefochtenen Verfügung. Sie obsiegt folglich rund zu einem Viertel. Entsprechend hat sie drei Viertel der Verfahrenskosten zu tragen.