31.25 minus 4.25 Stunden ergibt aber nicht 26, sondern 27 Stunden. Mit Blick auf die auferlegte Zurückhaltung will die Beschwerdekammer hier nicht weitergehen als es die Staatsanwaltschaft beabsichtigte. Es sind der Beschwerdeführerin daher 27 Stunden Honorar zuzusprechen. Dies führt mit Blick darauf, dass sie im Beschwerdeverfahren 30.16 Stunden fordert (Beschwerdeschrift, S. 11), dazu, dass sie teilweise obsiegt. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise begründet und daher im vorgenannten Umfang gutzuheissen. Soweit weitergehend, ist sie abzuweisen.