Die vorgenommene Kürzung von 40 auf 20 Minuten war mithin sachgerecht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, mit Ausnahme, dass die Beschwerdekammer aufgrund ihrer Erfahrungen bei der Überprüfung von staatsanwaltschaftlichen Verfügungen der Beschwerdeführerin schlicht nicht folgen kann, wenn diese ausführt: «Die Kanzlei der Beschwerdeführerin ist aus Gründen der Kosteneffizienz zum Schluss gekommen, dass es einfacher ist, die Anträge von Beginn weg ausreichend zu begründen als anschliessend Beschwerde führen zu müssen.