Wie die Staatsanwaltschaft richtig darlegte, sind Anträge um Besuchsbewilligungen und Akteneinsichtsbegehren praktisch in jeder Haftsache zu stellen. Die Begründung solcher Eingaben ist – soweit überhaupt notwendig – äusserst einfach und bedarf, wenn wie vorliegend keine besonderen Umstände vorliegen, keiner aufwändigen Ausführungen und damit auch sehr wenig Zeit. Die vorgenommene Kürzung von 40 auf 20 Minuten war mithin sachgerecht.