Die Anreise amtlicher Anwältinnen und Anwälte zu Einvernahmen und Verhandlungen sind im Übrigen zu individuell (Fussmarsch, Fahrrad, ÖV, Auto), als dass gesagt werden könnte, bei kürzeren Anreisen sei eine Arbeitstätigkeit nicht möglich, bei längeren aber schon. Es besteht – trotz eingehender «Systemkritik» der Beschwerdeführerin – kein Anlass, auf den von ihr abgelehnten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 126 vom 12. März 2019 zurückzukommen. Zumindest in diesem Verfahren beansprucht er Gültigkeit. Zusammengefasst war die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung auf umgerechnet 100 Minuten korrekt.