6 Reisezeit zu einer höheren Entschädigung führen soll als eine längere Reisezeit (diesbezüglich im Übrigen nicht einschlägig BGE 132 I 201). Die Anreise amtlicher Anwältinnen und Anwälte zu Einvernahmen und Verhandlungen sind im Übrigen zu individuell (Fussmarsch, Fahrrad, ÖV, Auto), als dass gesagt werden könnte, bei kürzeren Anreisen sei eine Arbeitstätigkeit nicht möglich, bei längeren aber schon.