Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu in ihrer Replik (Dass die beantragte Entschädigung der Reisezeit von unter einer Stunde dazu führt, dass die Entschädigung höher ausfällt als bei einer Reisezeit über einer Stunde, ist der Beschwerdeführerin durchaus klar. In der Beschwerde wurde nichts anderes behauptet. Es wurde jedoch auch ausführlich begründet, weshalb diese Art der Entschädigung durchaus legitim ist und nicht zu stossenden Ergebnissen führt.) zielen ins Leere. Es ist im Grundsatz weder sachgerecht noch legitim, dass eine kürzere