Der Widerspruch zwischen diesen Werten ist augenfällig. Die Kürzung des geltend gemachten Aufwands durch die Staatsanwaltschaft um die Hälfte – auf 20 Minuten – erweist sich als zulässig und entspricht umgerechnet einem amtlichen Honorar von CHF 66.50 pro Mal. Im Übrigen kann in diesem Kontext, im Sinne eines Rechenbeispiels, auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: Gestützt auf den in der Beschwerde zitierten Beschluss des Obergerichts BK 18 126 vom 12. März 2019 ist hingegen davon auszugehen, dass pro Einvernahme der Zeitaufwand bloss um wenige Minuten aufzurunden ist.