Die Kürzung des Honorars bzw. des Aufwands um 50% auf 72.5 Minuten war korrekt. 4.5.4 Die Staatsanwaltschaft kürzte im Weiteren den Zeitaufwand für die Reise von der Anwaltskanzlei zu Einvernahmen um die Hälfte. Dies missbilligt die Beschwerdeführerin unter lit. c) der Beschwerdeschrift. Würde indes die Wegzeit, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, mit je 40 Minuten Aufwand entschädigt, bedeutete dies ein Honorar von CHF 133.00 pro Mal. Bei einer Reisezeit ab einer Stunde wird hingegen bloss ein Honorarzuschlag von CHF 75.00 entgolten. Der Widerspruch zwischen diesen Werten ist augenfällig.