Dass, wie sie in der Beschwerdeschrift geltend macht, Verfassungsrechte des Beschuldigten verletzt worden wären, ist nicht erkennbar. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in der Replik nicht mehr zu diesem Punkt äussert, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft ihr in der Stellungnahme vom 8. Juni 2020 erläutert hat, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht den Umstand monierte, dass zwei Gefängnisbesuche stattgefunden hatten. Die Kürzung des Honorars bzw. des Aufwands um 50% auf 72.5 Minuten war korrekt.