Einzig die Dauer der Besuche wurde um die Hälfte gekürzt, was eindeutig nicht zu beanstanden ist. Es bestand auch unter Berücksichtigung dieser Kürzung ausreichend Gelegenheit für Besprechungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten. Dass, wie sie in der Beschwerdeschrift geltend macht, Verfassungsrechte des Beschuldigten verletzt worden wären, ist nicht erkennbar.