5 besuche kurz nacheinander insgesamt zu lange («welche jeweils mehr als eine Stunde dauerten» / «Dauer der Besuche im Gefängnis») veranschlagt wurden. Dass die Beschwerdeführerin ihren Klienten zweimal im Gefängnis besuchte, wurde bei der Festsetzung ihres Honorars indessen – auch über die Erstattung der Wegpauschale und der Auslagen für das Bahnticket (vgl. Honorarposten vom 11. Februar 2020 und vom 17. Februar 2020) – akzeptiert. Einzig die Dauer der Besuche wurde um die Hälfte gekürzt, was eindeutig nicht zu beanstanden ist.