Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin unter lit. b) der Beschwerdeschrift zur Dauer der Besuche im Gefängnis geltend, diese seien aufgrund der bevorstehenden Einvernahmen und zur Besprechung der Beschwerde gegen die Beschlagnahme nötig gewesen. Dies wird von der Staatsanwaltschaft gar nicht bestritten. In der angefochtenen Verfügung wird bloss vorgebracht, dass die beiden Gefängnis-