Die beschwerdeführerische Argumentation, es habe sich beim geltend gemachten Aufwand vollumfänglich um solchen im Zusammenhang mit dem bestehenden Mandatsverhältnis gehandelt, ist so nicht richtig. Dass es sich ferner nicht um «denselben Sachverhalt» wie im Beschluss BK 19 237 gehandelt haben kann, erscheint evident. Die Staatsanwaltschaft kürzte die Leistungen mithin richtigerweise im Umfang von 65 Minuten auf 60 Minuten. 4.5.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin unter lit.