Ebenso ergibt sich keine (notabene durch Steuergelder finanzierte) weitergehende Entschädigungspflicht daraus, dass der Beschuldigte «froh darum war», dass sich die Beschwerdeführerin mit E.________ über verschiedene Aspekte (u.a. Kleidung und Zigaretten für den Beschuldigten, welche Rechnungen gezahlt werden müssen etc.) austauschte und sie diese bei der Beantragung von Sozialhilfe unterstützte. Die beschwerdeführerische Argumentation, es habe sich beim geltend gemachten Aufwand vollumfänglich um solchen im Zusammenhang mit dem bestehenden Mandatsverhältnis gehandelt, ist so nicht richtig.