Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin letztlich zudem selber aus: «Schlussendlich wurde die Beschwerdeführerin zuerst von E.________ telefonisch kontaktiert, nachdem die Staatsanwaltschaft sie mit ihren Fragen an die Beschwerdeführerin verwiesen hat» (Replik Ziff. 1, kursive Hervorhebung hinzugefügt). Die Kontaktierung erfolgte also offenbar – exakt wie im genannten Beschluss des Obergerichts – vonseiten der aussenstehenden Person. Ebenso ergibt sich keine (notabene durch Steuergelder finanzierte) weitergehende Entschädigungspflicht daraus, dass der Beschuldigte «froh darum war», dass sich die Beschwerdeführerin mit E._____