1.1 des KS Nr. 15; kursive Hervorhebung hinzugefügt). Dienstleistungen gegenüber aussenstehenden Personen werden vom amtlichen Mandat nicht abgedeckt und folglich prinzipiell nicht abgegolten (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 237 vom 17. Juni 2019, E. 7.2). Dies gilt überdies unabhängig davon, ob die aussenstehende Person von sich aus mit der amtlichen Verteidigung Kontakt aufnimmt, oder umgekehrt, die Verteidigung dies auf Wunsch der beschuldigten Person tut. Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin letztlich zudem selber aus: